BSG 9. Senat – 17.12.1997 – 9 RVs 16/96
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9. Senat – 17.12.1997 – 9 RVs 16/96
Einordnung: historisch
Achondroplasie/Kleinwuchs; außergewöhnlicher Energieaufwand als tatsächlicher Gesichtspunkt. Der
damalige Vergleich mit Amputiertengruppen ist heute kein Endmaßstab mehr.
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs 1 Nr 14 StVG
vorliegt, ist ein Vergleich mit jeder der in den VV zu § 46 StVO aufgezählten
Schwerbehindertengruppen, insbesondere auch den Doppelunterschenkelamputierten, zulässig.
Entscheidungstext
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der schwerbehinderte Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist
und deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.
Der 1942 geborene Kläger leidet an den Folgen eines seit Geburt bestehenden extremen
Kleinwuchses, einer sog Achondroplasie (frühere Bezeichnung: Chondrodystrophie). Er mißt nach
seinen eigenen Angaben nur 1,29 m. Auf seinen Antrag vom 15. Mai 1991 stellte das Amt für Soziales
und Versorgung (VersA) Potsdam mit Bescheid vom 18. September 1991 bei dem Kläger
"Kleinwuchs" als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) mit einem Grad
der Behinderung (GdB) von 50 fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 1991 erteilte
das VersA nach weiterer medizinischer Aufklärung unter dem 18. Februar 1993 einen Abhilfebescheid,
mit dem es "Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbewegungseinschränkungen" als weitere Behinderung
anerkannte und den GdB nunmehr mit 70 feststellte. Außerdem stellte es die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.
September 1993 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung des
Merkzeichens "aG" ab.
In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) hat das beklagte Land
am 13. Juni 1995 anerkannt, daß beim Kläger als Behinderungen "Wirbelsäulen- und
Hüftgelenksbewegungseinschränkungen, Funktionseinschränkung beider Kniegelenke und
Kleinwuchs" vorlägen und ab Januar 1995 mit einem GdB von 90 zu bewerten seien. Der Kläger hat
dieses Teilanerkenntnis angenommen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG das beklagte Land
darüber hinaus verurteilt, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
"aG" festzustellen und einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis zu erteilen. Die Berufung
des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des
Urteils heißt es im wesentlichen: Nach ergänzender Beweisaufnahme im Berufungsverfahren stehe
fest, daß auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vorlägen. Der Kläger
sei der in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten
Behindertengruppe der Doppelunterschenkelamputierten gleichzustellen. Diese Gruppe scheide -
entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht deshalb, weil sie heterogen sei, insbesondere eine
gute prothetische Versorgung vorliegen könne, von vornherein als Vergleichsgruppe aus. Aufgrund
seiner Körpermaße sei der Kläger gezwungen, für die Fortbewegung doppelt so viel Energie
aufzuwenden wie gesunde Menschen. Insbesondere bereiteten ihm die Fehlhaltung der
Lendenwirbelsäule, die Einschränkungen der Beweglichkeit in den Hüftgelenken, die Instabilität beider
Kniegelenke und die Disproportion zwischen Ober- und Unterschenkellänge beim Gehen und
Treppensteigen erhebliche Beschwerden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 4 Abs 4 SchwbG
iVm § 3 Abs 1 Ausweisverordnung-Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV) und § 6 Abs 1 Nr 14
Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm Nr 11, II 1 VV zu § 46 StVO und führt zur Begründung ua aus: Das
LSG habe den Kläger zu Unrecht einem Doppelunterschenkelamputierten gleichgestellt. Dies hätte
zur Konsequenz, daß auch prothetisch gut versorgte und daran langjährig gewöhnte
Doppelunterschenkelamputierte mit guten Stumpfverhältnissen als Vergleichsmaßstab für die
Zuerkennung des Merkzeichens "aG" zu berücksichtigen seien. Das stehe im Widerspruch zu Satz 1
der VV. Denn zum anspruchsberechtigten Kreis gehörten danach nur solche Personen, die sich
wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen könnten. Einen solchen Schweregrad der
Bewegungseinschränkung könne für alle in den VV beispielhaft aufgeführten Behindertengruppen nur
der einseitig Oberschenkelamputierte vorgeben, der dauernd außerstande sei, ein Kunstbein zu
tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen könne.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 und des
Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juni 1995 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben auf die kombinierte Anfechtungsund
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) den Beklagten zu Recht
verpflichtet, festzustellen, daß beim Kläger die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" vorliegen.
Nach dem Schwerbehindertenrecht hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für diesen
Nachteilsausgleich festzustellen (§ 4 Abs 4 SchwbG vom 26. August 1986 - BGBl I, 1421) und das
Merkzeichen "aG" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV).
Dadurch wird der Behinderte berechtigt, bei der Teilnahme am Straßenverkehr Vergünstigungen in
Anspruch zu nehmen, die in §§ 45 Abs 1b und 46 Abs 1 StVO und der dazu ergangenen VV vom 22.
Juli 1976 (BAnz 1976, 142 S 3) geregelt sind. Der Ausweis mit dem Merkzeichen "aG" befreit den
Behinderten insbesondere von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und
eröffnet ihm besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 28).
Wer als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem
Schwerbehindertenrecht, sondern aus § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, auf den § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV
verweist (iVm Nr 11 II 1 der genannten VV zu § 46 StVO). Danach ist außergewöhnlich gehbehindert
iS des § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu
zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein
zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch
aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Diese Vorschrift ist ihrem Zweck entsprechend nach der Rechtsprechung des Senats eng auszulegen.
Sie soll Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ermöglichen, mit einem
Kraftfahrzeug, also in der Regel einem PKW, möglichst nahe an das jeweilige Ziel zu fahren, denn der
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG" darf in Fußgängerzonen parken, Parkzeiten
überschreiten oder ohne Gebühr parken. Damit solche Parkplätze auch ortsnah zur Verfügung stehen,
sind nach den VV Parkplätze in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern oder anderen öffentlichen
Gebäuden, aber auch vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte des Behinderten
einzurichten, wenn in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des
öffentlichen Verkehrsraums nicht vorhanden ist. Der Nachteilsausgleich soll allein die neben der
Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie
möglich verkürzen. Das bedeutet zugleich, daß der Personenkreis eng zu fassen ist, denn mit der
Ausweitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer, dem an sich mit einer
Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden könnte. Mit jeder Vermehrung der
Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke
zugemutet, weil ortsnah Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr
28 sowie BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 11). Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung
darauf abgestellt, daß eine außergewöhnliche Gehbehinderung nur vorliegt, wenn die Möglichkeit der
Fortbewegung in einem hohen Maße eingeschränkt ist, wobei ausdrücklich auf die Behinderung beim
Gehen abzustellen ist. Die Auswirkungen der Gehstörungen müssen funktional im Hinblick auf die
Fortbewegung denen des Personenkreises der Vergleichsgruppe entsprechen. Das Gehen muß
deshalb nur unter ebenso großer Anstrengung möglich sein wie bei den beispielhaft aufgeführten
Personen der Vergleichsgruppen. Bei diesen liegen vornehmlich Schädigungen der unteren
Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, daß Beine und Füße die ihnen
zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllen
(vgl insoweit BSG SozR 3870 § 3 Nr 18, 28; SozR 3-3870 § 4 Nr 11 und zuletzt Senatsurteil vom 12.
Februar 1997 - 9 RVs 11/95).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist jede der in den VV beispielhaft genannten
Behindertengruppen geeignet, als Vergleichsmaßstab herangezogen zu werden. Die Nennung dieser
Vergleichsgruppen in den VV im Anschluß an den Satz, daß als Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung auch solche Personen anzusehen sind, die sich wegen der
Schwere ihres Leidens ua nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können, soll der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der großen Anstrengung dienen.
Eine weitere Differenzierung unter den Vergleichsgruppen haben die VV nicht getroffen. Der Senat
sieht deshalb keinen Anlaß, der Auffassung des Beklagten zu folgen, daß ausschließlich die Gruppe
des einseitig Oberschenkelamputierten den Vergleichsmaßstab bilden müsse. Dies widerspricht
bereits den jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 maßgeblichen Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996
(AHP), die zwar nicht für die Rechtsprechung, jedoch für die Versorgungsverwaltung verbindlich sind
(vgl BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5 und BVerfG ebenda Nr 6). Denn dort ist unter RdNr 31 (S 176) unter
Hinweis auf die Rechtsprechung zur Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an oder in
den unteren Gliedmaßen ausgeführt, es sei zu beachten, daß das Gehvermögen auf das Schwerste
eingeschränkt sein müsse und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines
Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen sei. Die unveränderte Übernahme der in den VV
beispielhaft genannten Personengruppen aus den AHP 1983 in die AHP 1996 belegt, daß die für den
Inhalt der AHP Verantwortlichen mit Recht, solange die VV selbst nicht geändert worden sind, keinen
Anlaß gesehen haben, unter den genannten Vergleichsgruppen zu differenzieren. Denn bei allen
diesen Gruppen liegen Schädigungen der unteren Extremitäten vor, die eine Fortbewegung nicht oder
nur unter besonderen Erschwernissen zulassen.
Die VV, die der Senat nach Wortlaut und Zweck auslegt, machen im Interesse einer leichten
Handhabung in der Praxis die Zuerkennung des Merkmals "aG" nicht von der Möglichkeit der
prothetischen Versorgung abhängig. Es wird lediglich nach Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen
differenziert. Das führt dazu, daß im Einzelfalle auch ein prothetisch gut versorgter
Doppelunterschenkelamputierter den Nachteilsausgleich erhält. Gleichwohl hat der Senat keine
Bedenken, die Gruppe der Doppelunterschenkelamputierten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen,
weil eine große Zahl dieser Personengruppe häufig unter Stumpfbeschwerden leidet und dann in der
Fortbewegungsfähigkeit aufs Schwerste behindert ist. Hierauf stellen die VV aber - insoweit
typisierend - ab.
Daß es nach der genannten Regelung grundsätzlich nur Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen,
nicht aber die Möglichkeit der prothetischen Versorgung maßgebend sein soll, macht auch die
Einschränkung für die einseitig Oberschenkelamputierten deutlich. Ihnen darf der Nachteilsausgleich
"aG" nur zuerkannt werden, wenn sie nicht prothetisch versorgt werden können. Diese ausdrückliche
Ausnahme in den VV läßt nämlich den Umkehrschluß zu: Bei den anderen Behindertengruppen - auch
den Doppelunterschenkelamputierten - kommt es nicht auf die prothetische Versorgung an.
Auch wenn der vorliegende Fall wegen der Kleinwüchsigkeit des Klägers - er mißt nach seinen
Angaben nur 1,29 m - besonders gelagert ist, sieht der Senat keinen Anlaß, den vom LSG
vorgenommenen Vergleich mit einem Doppelunterschenkelamputierten zu beanstanden. Bei dem
Vergleich kommt es allerdings nicht auf die Vollständigkeit oder Unvollständigkeit der unteren
Extremitäten an, sondern allein auf den Schweregrad der Beeinträchtigung beim Gehen, und zwar
soweit die Gehfähigkeit durch Gesundheitsstörungen bzw Behinderungen im Bereich der unteren
Extremitäten und der Wirbelsäule beeinträchtigt ist.
Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen
angegriffen sind, steht für den Senat bindend (§ 163 SGG) fest, daß bei dem Kläger folgende
körperliche Abweichungen vom Normalzustand vorliegen: Eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule,
eine Fehlbeanspruchung seiner Kniegelenke, eine abnorme Beweglichkeit beider Kniegelenke, eine
Disproportionalität der oberen zu den unteren Extremitäten, insbesondere aber auch der unteren
Extremitäten für sich genommen, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke, eine
Schrittlänge von nur 20 cm, verbunden mit einem Gangbild, das als Watschelgang gekennzeichnet
wird. Aufgrund dieser körperlichen Besonderheiten und Störungen muß der Kläger im Vergleich zum
"Normalmenschen" doppelt so viel Energie aufwenden, um sich fortzubewegen, und ist so gut wie
nicht in der Lage, Treppen zu steigen. Die körperlichen Mängel kann er nicht auf andere Weise
ausgleichen. Seine Gehfähigkeit ist damit auf das Schwerste beeinträchtigt, so daß er bei der
Fortbewegung die gleichen Schwierigkeiten wie ein Doppelunterschenkelamputierter hat. Das LSG hat
deshalb zu Recht angenommen, daß die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG"
zu bejahen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.